Teile des neuen Tierschutzgesetzes werden erst später anwendbar sein

Veröffentlicht am : 29. September 2023
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Am 29. März 2023 wurde im Staatsanzeiger das Gesetz 7/2023 über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren veröffentlicht. Vorausgegangen war ein langes und ereignisreiches Gesetzgebungsverfahren, in dem es zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien der Exekutive (PSOE und Podemos) über die Einbeziehung von Jagdhunden in den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschrift kam, die dann aber schließlich ausgeschlossen wurden.

Die Meinungsverschiedenheiten wurden nicht nur auf politischer Ebene ausgetragen, sondern auch von verschiedenen Sektoren, darunter Veterinärmediziner, Wissenschaftler und Natur- bzw. Tierschützer, die ebenfalls der Meinung waren, dass diese Tiere nicht ausreichend berücksichtigt worden waren.

Dieses Gesetz, das am Freitag, dem 29. September 2023, in Kraft trat, ist das erste staatliche Gesetz zum Schutz von Heimtieren auf Landesebene in Spanien und zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der autonomen Gemeinschaften in allen Fragen des Schutzes von Heimtieren in Spanien zu harmonisieren.

Es ist jedoch festzustellen, dass einige Punkte des Gesetzes noch nicht hinreichend konkret geregelt sind, so dass nicht alle Inhalte des Gesetzes vom ersten Tag an in Kraft treten werden. Somit wird es einige Ausnahmen geben.

Zu den Maßnahmen, die das Gesetz vorsieht, die aber noch nicht hinreichend konkretisiert sind, gehört unter anderem die Einrichtung des Zentralsystems für Tierschutzregister, das das Register der Tierschutzorganisationen, das Register der Fachleute für Tierverhalten, das Register der Heimtiere, das Register der zoologischen Zentren für Heimtiere und das Register der Heimtierzüchter umfassen wird. Diese Register befindet noch in der Erschaffung was zur Folge hat, das die diesbezüglichen Regelungen noch ncht in Kraft treten können.

Hiernach müssen sich künftig z.B. Hunde- und Katzenbesitzer in das Züchterregister eintragen lassen, wenn sie einen Wurf haben wollen. Außerdem wird festgelegt, dass alle Halter eines Hundes einen kostenlosen Kurs über verantwortungsvolle Hundehaltung absolvieren müssen, der online besucht und abgeschlossen werden kann. Auch dieser Punkt muss noch detailliert geregelt werden. Die Generaldirektion für Tierrechte des Ministeriums für soziale Rechte und Agenda 2030 hat erklärt, dass dieser Kurs einfach sein wird.

Der Gesetzestext sieht auch die Regelung der Euthanasie von Haustieren vor, die "nur unter veterinärmedizinischen Kriterien und unter Kontrolle mit dem alleinigen Ziel durch einen Tierarzt gerechtfertigt wird, Leiden aufgrund von nicht wiedergutzumachenden Ursachen zu vermeiden", so das Ministerium.

In Bezug auf die Sterilisation wird festgelegt, dass Katzen vor dem Alter von 6 Monaten sterilisiert werden müssen, es sei denn, sie sind als Zuchttiere registriert oder sie werden als sogenannte Straßenkatzen eingefangen. Bei Hunden sieht die Verordnung lediglich vor, dass die Tierschutzzentren "das Tier vor seiner Adoption sterilisieren oder eine Sterilisations- oder Zuchtverbotsverpflichtung unterzeichnen lassen müssen, wenn sie nicht alt genug sind oder nicht über ausreichende Bedingungen verfügen, um den Eingriff nach tierärztlichen Kriterien durchzuführen".

Das Gesetz enthält auch Vorschriften über die Tiere, die zu Hause gehalten werden dürfen, die noch in einer Positivliste ausgewiesen werden müssen. Auch wenn die Liste noch nicht fertig ist, werden im Gesetz bereits einige Kriterien für die Aufnahme in die Liste genannt, die unter anderem die Haltung von gefährlichen Tieren, invasiven oder geschützten Arten verbieten. Die Generaldirektion hat außerdem angekündigt, dass Tiere wie Wellensittiche, Meerschweinchen, Hamster und Kaninchen in die Positivliste aufgenommen werden sollen, so daß deren Haltung auch mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht vereitelt wird.

Ein weiteres Thema, das für viel Gesprächsstoff gesorgt hat, ist die obligatorische Haftpflichtversicherung für Hunde, deren Einzelheiten ebenfalls noch nicht geregelt sind, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass sie die für das Tier verantwortlichen Personen mit einschließen muss, und zwar "in einer Höhe, die ausreicht, um etwaige Folgekosten zu decken". Näheres wird später in einer Verordnung geregelt werden, so daß vorerst eine Pflicht zum Abschluß nicht besteht. Bereits bestehende Versicherungen oder die Mitversicherung in der Haushaltversicherung müssen ggf. später angepaßt werden.

Wie man sieht, gibt es noch einige offene Punkte, die erst nach Inkrafttretens des Gesetzes und dessen Regelungen vollständig umgesetzt werden können. Zu den Themen, die mit der Durchführungsverordnung entwickelt werden, gehören auch der Inhalt, die Periodizität und die Indikatoren der Tierschutzstatistiken oder die Akkreditierung der Anforderung, dass die Haltung von Tieren nicht verboten werden darf.

Die Regelung des Zuchtsystems und der Verträge für den Kauf, den Verkauf und die Adoption von Haustieren wird ebenfalls entwickelt, ebenso wie das System für die Eintragung von Einrichtungen in die Tierschutzregister.

In diesem Zusammenhang erinnerte die Generaldirektion für Tierrechte angesichts der Aufregung um die obligatorische Versicherung für Haustiere daran, dass diese bis zur Ausarbeitung einer Verordnung nicht angewendet wird.

Das Gleiche gilt für andere im Gesetz geregelte Verpflichtungen, wie die Absolvierung des Kurses für verantwortungsbewusste Tierhaltung oder die Kennzeichnung von Tieren, die in der Positivliste aufgeführt sind und nicht zu den Arten Hund, Katze oder Frettchen gehören, die mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Entwicklung der Vorschriften anwendbar sein werden.

Sobald konkretisierende Rechtsvorschriften veröffentlicht werden, werden wir darüber berichten. Auch ist geplant, unser E-Book „Das neue spanische Tierschutzgesetz….“ Mit einer deutschsprachigen Übersetzung zu vervollständigen.

F.S.

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